Spinner Schwarzwälder Spezialitäten

AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Siegfried Spinner GmbH

 

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen des Verkäufers, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden, schriftlichen Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

2. Vertragsabschluß

Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Als schriftliche Bestätigung gilt auch unsere Rechnung.

 

3. Lieferung

Der Verkäufer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

 

Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände, - auch bei Lieferanten der Verkäufer – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers seitens ihrer Vorlieferanten, ist der Verkäufer von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.

 

Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können vom Verkäufer dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.

 

Der Versand – auch innerhalb des selben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

Lieferungsmöglichkeit und Mengeneinteilung behalten wir uns ausdrücklich vor. Der beim Transport möglicherweise entstehende Gewichtsschwund wird nicht vergütet. Maßgebend für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte und Stückzahlen.

 

4. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einem einwandfreien Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Wir liefern Waren grundsätzlich in nichtlizensierten Transportverpackungen die nicht für den Endverbraucher bestimmt sind. Sollte eine Lizensierung vom Besteller gewünscht sein, erfüllen wir dies nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung. Andernfalls ist der Besteller als Inverkehrbringer (an den Endverbraucher bzw. an die Gemeinschaftsverpflegung) für die Verpackungslizensierung zuständig.

 

5. Mängelrügen

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten, sind sofort nach Empfang der Ware jeweils mit den dazugehörigen Nachweisen geltend zu machen.

Mengenbeanstandungen können nur anerkannt werden, wenn diese auf der Empfangsquittung vom Frachtführer bestätigt werden.

Rücksendungen können nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer vorgenommen werden. Gutschriften erfolgen nur nach vorheriger Prüfung der Ware und sofern die zurückgesandte Ware völlig einwandfrei ist.

Mängelrügen berechtigen nur zur Minderung. Der Verkäufer haftet nur für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

 

6. Behandlung/Lagerung

Die Ware ist nach Ankunft sofort auszupacken und in einem luftigen, trockenen und kühlen Raum fachgemäß aufzubewahren. Frischware muss in einem gekühltem Raum aufbewahrt werden. Während der Sommermonate ist besonders sorgfältige Behandlung notwendig. Sollte die Ware leicht beschlagen sein, empfehlen wir ein Abwaschen in lauwarmem Salzwasser, nachfolgendes abtrocknen und luftiges Auf hängen.

 

7. Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug 10 Tage nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.

 

Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

 

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden, gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.

 

Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe eines 

banküblichen Satzes, mindestens jedoch von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

 

8. Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer eine mit dem Verkäufer vereinbarte Ratenzahlung nicht einhält. Der Verkäufer kann in diesen Fällen ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

 

Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder auf eine ihr geeignet erscheinende Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne daß es hierzu einer Ankündigung bedarf.

 

Der Verkäufer kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei dem eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

9. Gegenproben

Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und uns diese unverzüglich in der von Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zuzusenden.

 

10. Kennzeichnung

Die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware nach § 4 LMG ist bei abweichenden Orts- und Handelsgebräuchen Aufgabe des Bestellers. Ebenso ist der Besteller je nach Verkaufsart (Bedientheke, SB Verpackungen usw.) für die korrekte Kennzeichnung gem. LMKV verantwortlich.

 

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Verkäufers.

 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der mit dieser vermischten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.

 

Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

 

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

 

Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Verkäufer ab.

 

Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der den Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer die Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt eine dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretungen nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 % , so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

 

10. Haftung

Der Verkäufer haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

 

11. Erfüllungsort

Die Geschäftsräume des Verkäufers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

 

Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

12. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann i.S. des HGB, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsorts klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

 

 

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